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Allgemeine Geschäftsbedingungen - Ladengeschäft |
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Für alle Rechtsgeschäfte mit uns gelten erstrangig die nachstehenden Bedingungen. Im übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen des deutschen Rechts. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Besondere Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner haben keine Gültigkeit, soweit sie von der nachstehenden Regelung abweichen.
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Soweit Kaufgegenstand ein von uns hergestelltes Komplettsystem (d.h. ein aus unseren Warenbeständen hergestellter lauffähiger Personalcomputer mit oder ohne Peripheriegeräte wie Monitor, Tastatur, Maus etc.) ist, bestimmt sich der Inhalt des Vertrages ausschließlich nach dem schriftlichen Auftrag. Änderungen oder Ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
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Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie von uns für einen bestimmten Tag bestätigt werden.
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Die von uns gelieferten Sachen bleiben bis zur ihrer vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware oder Verbindung mit anderen Sachen erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. In diesem Fall erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der neuen Sache. Der Käufer tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet worden ist. Die Abtretung wird auf den Wert des Miteigentums gemäß vorstehender Klausel beschränkt. Eine Verpfändung oder eine Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen ist unzulässig. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als der Wert unter Berücksichtigung der Wertschöpfung durch den Käufer die zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigt.
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Unsere Forderungen sind, soweit nichts anderes vereinbart, mit Übergabe der
Ware zur Zahlung fällig. Skonto- und Rabattabzüge sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig.
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Sollten wir in Lieferverzug geraten, so muß uns der Besteller schriftlich eine Nachfrist von mindestens einem Monat setzen, ehe er die gesetzlichen Verzugsfolgen geltend machen kann.
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Für alle unsere Lieferungen und Leistungen übernehmen wir die Gewähr für die Dauer von zwei Jahren ab Übergabe der Sache. Längerfristige Herstellergarantien sind nicht Inhalt des mit uns abgeschlossenen Vertrages. Wir werden uns aber bemühen, notwendige Garantieleistungen des Herstellers zu vermitteln. Für die Abwicklung berechtigter Gewährleistungsansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften.
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Wir übernehmen keine Gewähr dafür, daß bei uns gekaufte Bauteile mit anderen eigenen Geräteteilen des Käufers zusammen funktionsfähig sind, es sei denn, daß dies ausdrücklich von uns beim Kauf zugesagt und schriftlich bestätigt wurde. Sollte der Käufer bei einer Rückgängigmachung des Kaufes die Sache selbst beschädigt haben (hierzu gehört insbesondere auch das Versehen des Handbuches mit eigenen Notizen), so ist der Käufer verpflichtet, uns Schadensersatz zu leisten.
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Gegen unsere Forderungen kann nur mit solchen Gegenforderungen aufgerechnet werden, die rechtskräftig festgestellt oder von uns unbestritten sind.
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Ist der Kauf der gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit des Kunden zuzurechnen, so erfolgt ein eventueller Versand der Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers; die Ware gilt mit der Übernahme durch den Frachtführer als abgenommen, falls nicht der Besteller beweist, daß in diesem Zeitpunkt Mängel vorhanden waren.
Stand: 02/2009
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